BAUTECH PERSONAL AG
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FESTSTELLENVERMITTLUNG

1. Allgemeines

Die Vermittlungstätigkeit tritt bei mündlichem oder schriftlichem Auftrag in Kraft. Die BAUTECH PERSONAL AG (nachfolgend „BAUTECH“) ist nicht verpflichtet einen Auftrag anzunehmen. Die Grundlage für die Zusammenarbeit bilden die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) und das Schweizerische Obligationenrecht (Mäklervertrag OR 412ff). Jegliche Haftungsansprüche aus einem Mandats- bzw. Vermittlungsvertrag sind ausgeschlossen.

2. Zweck

Die BAUTECH versetzt sich in die Rolle der Personalabteilung des Kunden und sucht nach dessen Anforderungsprofil und Firmenphilosophie adäquate Bewerber für eine vakante Stelle. Die BAUTECH führt Bewerbungsgespräche, holt Referenzauskünfte ein und erstellt daraus die Bewerbungsunterlagen.

3. Honorar und Konditionen

Ein Honorar wird erst mit einer erfolgreichen Vermittlung erhoben und beinhaltet die Dienstleistungen der BAUTECH unter Art. 2. Die Basis bildet das Jahressalär des Mitarbeiters (inkl. Gratifikationen, Fixspesen, 13. Lohn, Boni, u.s.w.):

Fr.         1 bis   60'000 Jahreseinkommen  8%
Fr. 60'001 bis   90'000 Jahreseinkommen 10%
Fr. 90'001 bis 120'000 Jahreseinkommen 12%

Für Jahreseinkommen über Fr. 120'000.00 werden mit dem Kunden individuelle Abmachungen getroffen. Das Vermittlungshonorar ist rein netto zuzüglich 7.6 % MWSt nach Unterzeichnung der Vermittlungsbestätigung binnen zehn Tagen zu begleichen, ansonsten verfällt die Rückzahlungsgarantie.

4. Rückzahlungsgarantie

Trotz sorgfältiger Vermittlungstätigkeit kann es vorkommen, dass der entstandene Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter in den ersten drei Monaten wieder aufgelöst wird. In diesem Fall richtet die BAUTECH eine Rückvergütung in folgender Höhe aus:

60 % des Honorars bei Auflösung innerhalb des 1. Monats nach Anstellung
40 % des Honorars bei Auflösung innerhalb des 2. Monats nach Anstellung
20 % des Honorars bei Auflösung innerhalb des 3. Monats nach Anstellung

5. Schutzbestimmungen und Verpflichtungen des Kunden

Wird ein vorgeschlagener Mitarbeiter innerhalb der ersten 6 Monate nach Präsentation durch den Kunden angestellt, ist die BAUTECH berechtigt, das Honorar nachzufordern. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zugestellten Bewerbungsunterlagen mit höchster Diskretion zu bearbeiten und darf ohne die Zustimmung der BAUTECH keine Referenzen oder Auskünfte von ehemaligen Arbeitgebern des Bewerbungskandidaten einholen.

6. Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand Basel-Stadt.


> AGB Vermittlung – PDF-Dokument (121.3 KB)
 


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