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Temporär/Try & Hire
TEMPORÄRARBEIT/TRY & HIRE 1. Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages und werden vom Einsatzbetrieb (nachfolgend „Kunde“) verbindlich anerkannt. Im Falle einer Uneinigkeit ist der Kunde verpflichtet, innert 24 Stunden nach der Zurverfügungstellung von Personal Meldung zu erstatten, in einem solchen Fall ist die BAUTECH PERSONAL AG (nachfolgend „ BAUTECH“) berechtigt den Arbeitnehmer unverzüglich zurückzurufen.
2. Verleihvertrag
Der Verleihvertrag beinhaltet besondere Bedingungen für einen Einsatz, wie z.B. Name, Qualifikation, Stundenansatz, Beginn und Dauer u.s.w., und wird vom Kunden durch Unterschrift und Stempel bestätigt. Dieser Vertrag ist nach Möglichkeit nach 2-3 Werktagen zurückzusenden. Allfällige Abänderungen bzw. Ergänzungen des Verleihvertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3. Meldepflicht
Wenn der Kunde gezwungen ist, während des Einsatzes den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder die Art der Tätigkeit, wie sie vereinbart worden sind, zu ändern, ist dieser verpflichtet, die BAUTECH direkt und unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Sind wesentliche Elemente gemäss Art. 19 Absatz 2 AVG (Arbeitsvermittlungsgesetz) betroffen, bedürfen diese Änderungen der Zustimmung des Arbeitnehmers. In einem solchen Fall ist die BAUTECH berechtigt, die Vertragskonditionen neu auszuhandeln und bei Uneinigkeit den Vertrag mit den ordentlichen Kündigungsfristen aufzulösen.
4. Sorgfaltspflicht und Haftung des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, die nötigen Arbeitsgeräte, Maschinen und Materialien zur Verfügung zu stellen und sich davon zu überzeugen, dass der Mitarbeiter diese korrekt handhabt und gegebenenfalls eine entsprechende Ausbildung erhält. Auch muss er die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Mitarbeiters während des Einsatzes und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Tätigkeit befolgen.
Der Kunde ist verantwortlich für den Mitarbeiter und haftet für Schäden, die der Mitarbeiter beim Kunden selbst oder bei Drittfirmen verursacht hat. Die BAUTECH lehnt jegliche Haftung für Schäden ab (Art. 101 OR). Bei von der BAUTECH zur Verfügung gestellten MFZ-Chauffeuren lehnt diese jede Verantwortung für mögliche Personen- oder Sachschäden ab, die der Kunde, sein Personal oder Drittpersonen erleiden (Art. 101 Abs. 2 OR). Der Kunde hat demzufolge die notwendigen Versicherungen abzuschliessen.
5. Rückweisungsrecht
Der Kunde verpflichtet sich, bei Einsatzbeginn des Arbeitnehmers sicherzustellen, dass dieser den Ansprüchen des Unternehmens genügt und dass er fähig ist, die ihm anvertrauten Pflichten zu erfüllen. Sollte dies widererwarten nicht der Fall sein, so hat der Kunde das Recht, den ihm zur Verfügung gestellten Mitarbeiter ohne Kostenfolge innert den ersten vier Arbeitsstunden an die BAUTECH zurückzuweisen.
6. Kündigungsfristen
Der Kunde wie auch die BAUTECH kann den Verleihvertrag nach folgenden Fristen kündigen:
vom 1. bis und mit 3. Monat ununterbrochener Anstellung 2 Tage
vom 4. bis und mit 6. Monat ununterbrochener Anstellung 7 Tage
ab dem 7. Monat ununterbrochener Anstellung 1 Monat
Bei Verleihverträgen, die befristet abgeschlossen wurden, endet der Arbeitseinsatz auf das Datum des Verleihvertragsendes.
7. Lohn und Sozialleistungen
Der Lohn wie auch die Sozialabzüge des Mitarbeiters werden von der BAUTECH übernommen. Der Mitarbeiter ist bei der BAUTECH gegen Unfall bei der SUVA versichert. Alle administrativen Angelegenheiten (wie: BVG-Anmeldung, Unfallscheine, Krankmeldungen u.s.w.) werden von der BAUTECH bearbeitet.
8. Stundentarif und Rechnungsstellung
Im Verleihvertrag wird der Stundenansatz festgehalten, dieser ist rein netto zuzüglich 7.6 % MWSt. Besondere Zuschläge oder Spesen werden separat im Verleihvertrag oder auf dem Arbeitsrapport ausgewiesen. Die Rechnung basiert folglich auf den korrekt ausgefüllten und vom Vorgesetzten unterzeichneten Arbeitsrapporten und auf dem Stundenansatz des Verleihvertrages. Die Unterschrift des Einsatzbetriebes gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, die berechtigt, die Rechtsöffnung zu verlangen. Die Rechnung wird in der Regel, ausser bei besonderen schriftlichen Vereinbarungen, nach Ablauf eines Kalendermonats erstellt und ist nach Erhalt innert 10 Tagen rein netto zahlbar. Dem Arbeitnehmer ist es nicht gestattet, Zahlungen des Kunden entgegenzunehmen.
9. Überstundenregelung und sonstige Entschädigungen
Der Einsatzbetrieb ist verantwortlich dafür, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, namentlich die Bestimmungen über die Überzeitarbeit, eingehalten werden, insbesondere, falls die gesetzliche Höchstarbeitszeit ausnahmsweise überschritten wird. Dasselbe gilt für jede Abweichung, für die nach Gesetz eine Bewilligung erforderlich ist. Als Überstunden gilt die Zeit, die orts- und berufsüblich ist und die über die normale Arbeitszeit des Einsatzbetriebes hinausgeht. GAV-unterstellte Kunden halten sich nach deren vertraglich vereinbarten Regelungen. Kunden, die mit Einzelarbeitsverträgen arbeiten, halten sich an die Vorschriften des Arbeitsgesetzes.
10. Übernahme des Mitarbeiters / Try & Hire
Der Kunde kann den Mitarbeiter nach 3 ununterbrochenen Einsatzmonaten (respektive 525 Arbeitsstunden) Anstellung kostenlos in eine Festanstellung übernehmen. Wird der Mitarbeiter früher übernommen oder durch eine Drittfirma (bzw: Stellenvermittlung) weiterbeschäftigt, so kann die BAUTECH eine Entschädigung verlangen, die sich auf der Verwaltungs- und Gewinnbasis eines dreimonatigen Einsatzes berechnet, wobei die geleisteten Zahlungen angerechnet werden (AVG Art. 22 Abs. 3).
11. Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand Basel-Stadt.
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ABG Verleih
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